|
Liefer- und Zahlungsbedingungen der Kartonagen-Industrie
I. Anwendungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten
den Auftragnehmer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich
anerkannt werden.
II. Vertragsgegenstand
1. Angebote erfolgen
freibleibend. Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche
Auftragsbestätigung des Auftraggebers oder, falls eine solche
nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgebend.
2. Produktionsbedingte Mengenabweichungen
sind bis zu 10 % gestattet. Berechnet wird die gelieferte Menge.
Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Auftraggeber
würde unangemessen benachteiligt.
3. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge,
Andrucke usw. sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer
verarbeitungsreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer
haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich
aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Änderungen, die dem technischen
Fortschritt dienen oder die auf Grund unvorhergesehener technischer
Schwierigkeiten erforderlich werden, sind gestattet, soweit der
Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen
für den Auftraggeber zumutbar sind. Bei farbigen Reproduktionen
in allen Druckverfahren bleiben geringfügige Abweichungen vom
Original vorbehalten. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen
etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.
5. Der Auftragnehmer behält sich
das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine
Betriebskennummer nach Maßgabe entsprechender Übungen
oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller
Art anzubringen.
6. Mündliche Abmachungen, Nebenabreden
und Änderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen
Bestätigung des Auftragnehmers.
III. Preise
1. Die Preise gelten
ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung
und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen
auf Veranlassung des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Größe,
Gestaltung und Material, werden zusätzlich berechnet.
Entstehen hierdurch wesentliche Mehrkosten, wird der Auftragnehmer
den Auftraggeber hierüber unterrichten.
2. Das Angebot des Auftragnehmers seht
unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrundegelegten
Positionen unverändert bleiben. Erhöhen sich die Löhne,
die Kosten für Vormaterial, Energie oder Transport, so verpflichten
sich die Vertragsparteien, über die Anpassung der Preise zu
verhandeln.
3. Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke
und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind,
werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteil wird. Dasselbe
gilt für vom Auftraggeber verlange Untersuchungen oder Gutachten.
4. In Abweichung von der Stanz- oder
Druckvorlage notwenig gewordene Abänderungen, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, werden nach der dafür aufgewendeten
Arbeitszeit berechnet. Dasselbe gilt für Korrekturen als Folge
der Unleserlichkeit und für Auftraggeber- und Graphikerkorrekturen.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung hat innerhalb
30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder bei Zahlung innerhalb
von 14 Taben mit 2 % Skonto zu erfolgen. Beträge bis zu DM
300.- für einen Einzelauftrag sind bei Lieferung ohne Abzug
zahlbar. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber
und ohne Skonto angenommen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
2. Bei Bereitstellung größerer
Mengen von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftragnehmer auf Veranlassung
des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende
Anzahlung zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten
Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufrechnen oder
ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen
in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
5. Wird eine wesentliche Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt oder
entstehen sonst begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit,
so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller
offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen,
noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten oder - wenn eine
Nachfrist zur Zahlung erfolglos verstrichen ist - vom Vertrag fristlos
zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung
keine Zahlung leistet.
V. Lieferzeiten
1. Liefertermine sind
nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und
schriftlich bestätigt werden.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung
der Auftragsbestätigung und nach Eingang aller für die
Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, vereinbarten
Anzahlungen und evt. Einwilligungen des Auftraggebers in die Ausführungsvorlagen.
Sie endet mit dem Tag, an dem der Liefergegenstand das Werk des
Auftragnehmers verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit
eingelagert wird. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung
Änderungen des Auftrags, so beginnt die neue Lieferfrist erst
mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei dem
Auftragnehmer. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist
ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten,
sofern der Auftragnehmer sie mit der im kaufmännischen Verkehr
üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.
3. Hält der Auftragnehmer eine
vereinbarte Frist infolge eines Umstandes nicht ein, den er zu vertreten
hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene
Nachfrist zur Erbringung der Lieferung zu setzen. Nach deren Ablauf
ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind - soweit
gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
4. Die Lieferfrist verlängert sich
angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die vom Auftragnehmer nicht
beeinflußbar sind, z.B. Naturkatastrophen, behördliche
Eingriffe, Versagen der Verkehrsmittel, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder von Energie, Krieg oder
Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung). Dies gilt auch,
wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Der Auftragnehmer
wird den Auftraggeber hierüber unterrichten, sofern die Einhaltung
des Liefertermins gefährdet ist. Ein Rücktritt ist in
diesen Fällen erst nach Ablauf einer angemessenen Lieferfristverlängerung
zulässig. Schadensersatz kann nicht verlangt werden.
5. Abrufaufträge sind, sofern nichts
anderes vereinbart ist, innerhalb von 6 Monaten nach der Auftragsbestätigung
abzunehmen. Der Auftraggeber hat den Abruf rechtzeitig vorher mitzuteilen.
Die Bezahlung hat mangels anderer Vereinbarungen unter Maßgabe
des Abschnitts IV jeweils nach Lieferung, spätestens jedoch
6 Monate nach Auftragsbestätigung, zu erfolgen, auch wenn ein
vollständiger Abruf noch nicht erfolgt ist.
VI. Gefahrübergang, Versand und Abnahmepflicht
1. Die Gefahr geht mit
der Absendung des Liefergegenstandes, seiner Auslieferung an einen
Spediteur oder seiner Abholung auf den Auftraggeber über. Dies
gilt auch bei Teillieferungen.
Der Auftragnehmer ist nicht zum Abschluß von Versicherungen
gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet.
2. Der Versand erfolgt auf Rechnung
und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist,
wählt der Auftragnehmer Verpackung, Versandweg und Versandart
nach bestem Ermessen.
Die Kosten für Verpackung trägt grundsätzlich der
Auftraggeber. Bei leihweise zur Verfügung gestellten Verpackungen
hat die Rücklieferung innerhalb angemessener Frist frei Haus
zu erfolgen. Poolpaletten u.ä. werden in Rechnung gestellt,
wenn nicht binnen 4 Wochen ein Rücktausch erfolgt. Collicoverpackungen
sind sofort zurückzusenden, andernfalls wird die Miete dafür
berechnet. Beschädigt zurückgesandte Verpackungen werden
berechnet.
3. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung
nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige
bzw. nach avisiertem Versand ab oder ist ein Versand infolge von
Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere
Zeit unmöglich, dann ist er berechtigt, die Lieferung für
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen
oder bei einem Spediteur einzulagern.
4. Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche
bereits bei Anlieferung geltend, so hat er die angelieferte Ware
dennoch entgegenzunehmen und ordnungsgemäß zu verwahren,
bis die Berechtigung seiner Ansprüche geklärt ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus
der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers, bei Herausgabe von Schecks
oder Wechseln bis zu deren Einlösung.
2. Bei Be- oder Verarbeitung ist Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im Rahmen seiner Geschäftigkeit berechtigt.
Er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber
ist trotz der Abtretung so lange zur Einziehung berechtigt, als
er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt
und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des
Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen
Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
3. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
durch den Auftraggeber erwirbt entgegen § 950 BGB der Auftragnehmer
das Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren des Auftraggebers erlangt der Auftragnehmer das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des berechneten
Wertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt in diesen Fällen
die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer.
Veräußert der Auftraggeber die neue Sache im Rahmen von
Kauf- oder sonstigen Verträgen (z.B. Werk- oder Werklieferungsverträgen),
so tritt er die hierdurch erlangten Forderungen in Höhe des
berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Ziffer
2 gilt entsprechend.
4. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand
weder zur Sicherung übereignen noch ihn oder die dem Auftragnehmer
zustehenden Forderungen verpfänden.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die abgetretenen Forderungen sowie über die Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichverfahrens hat der Auftraggeber den
Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten, ihm oder seinen
Beauftragten den Zugriff auf die Vorbehaltsware zu ermöglichen
und ihn bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die für
eine Intervention notwendig sind.
5. Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem
Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, verpflichtet, die Ware
auf Verlangen des Auftragnehmers an ihn herauszugeben.
6. Übersteigt der Wert der dem
Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um 10 %, so verpflichtet er sich, die ihm zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern.
Er tritt seine Forderungen gegen die Versicherung in Höhe des
berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.
VIII. Behandlung von Mustern und Vorlagen
1. Der Auftraggeber haftet
dafür, daß durch die Verwendung der von ihm vorgelegten
oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen usw.
Rechte Dritter nicht verletzt werden. Sind dem Auftragnehmer Schutzrechte
Dritter bekannt, die offensichtlich durch die Ausführung des
Auftrages verletzt würden, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen.
Vom Auftragnehmer hergestellte Muster, Skizzen, Entwürfe und
Probedrucke bleiben sein Eigentum.
Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten
Personen oder Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden.
2. Vom Auftragnehmer oder in seinem
Auftrag hergestellte Standwerkzeuge, Klischees, Druckfarben, Dessinwalzen,
Lithographien, Druck- und Prägeformen sowie andere Hilfseinrichtungen
bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn die Herstellungskosten
ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt
sind. Die Rechnungen über diese Gegenstände sind ohne
Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände
dem Auftraggeber auszuhändigen.
3. Eine Aufbewahrungspflicht für
fremde Druckunterlagen und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände
besteht nur für 6 Monate ab der letzten, mit diesen Gegenständen
hergestellten Lieferung.
IX. Gewährleistung
1. Ist der Liefergegenstand
mangelhaft, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl Ersatz zu
liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in sein Eigentum
über.
Warenrücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Auftragnehmers. Mängel eines Teiles der Lieferung können
nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, es sei
denn, die Gesamtlieferung ist für den Auftraggeber nicht verwendbar.
2. Läßt der Auftragnehmer
eine ihm vom Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen,
ohne den Mängel zu beheben, oder schlägt die Ersatzlieferung
oder Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Wandlung oder
Minderung verlangen.
3. Mängelrügen sind, wenn
es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb einer
Woche nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich geltend zu
machen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich
nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung,
schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß
erbracht.
Der Auftraggeber ist zur Untersuchung des Liefergegenstandes auch
verpflichtet, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Weitergehende
Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§
377, 378 HGB bleiben ungerührt.
4. Für Mängel, die auf ungeeigneter
oder unsachgemäßer Verwendung beruhen, wird keine Haftung
übernommen. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und
Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit sie in
den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst
zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt
sind. Dies gilt auch für Abweichungen bei Druckarbeiten, soweit
sie auf den durch Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen
Andruck und Auflage beruhen.
5. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit
und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit
von Gummierung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und
Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur in soweit, als Mängel
der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer
Prüfung erkennbar waren.
Für Chlor- und Säurefreiheit sowie Freiheit von anderen
schädlichen Chemikalien steht der Auftragnehmer nur soweit
ein, als diese vom Auftraggeber ausdrücklich gefordert werden.
6. Weitere Ansprüche des Auftraggebers
gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen sind
ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für
Folgeschäden. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche wegen verschuldeter
Unmöglichkeit der Lieferung, positiver Forderungsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter
Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare
Schäden (Folgeschäden).
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort
für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
Es gilt - auch bei Verträgen mit ausländischen Auftraggebern
- deutsches Recht unter Ausschluß der Haager Einheitlichen
Kaufgesetze.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand der Hauptsitz
oder die Niederlassung des Auftragnehmers nach seiner Wahl.
XII. Bestand des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner Vertragsbindungen in seinen übrigen Teilen wirksam.
|